Substanzwertverfahren – als ergänzende Komponente sinnvoll

Das Substanzwertverfahren ist für die Bewertung operativ tätiger Unternehmen kaum üblich, es sei denn als Grundlage zur Ermittlung des Liquidationswertes eines Unternehmens, dessen Geschäftsbetrieb nicht fortgeführt werden soll. Der Grund dafür, dass das Substanzwertverfahren für „lebende“ Unternehmen nicht relevant ist, besteht darin, dass keine betriebsnotwendigen Vermögensgegenstände veräußert werden können, ohne dass der Geschäftsbetrieb darunter leidet oder sogar ganz zusammenbricht.

Die betriebsnotwendigen Vermögensgegenstände sind Mittel zum Zweck, um Erträge und Cashflows zu erwirtschaften. Deshalb dürfen Sie lediglich die Erträge oder die Cashflows zur Unternehmensbewertung ansetzen, nicht aber betriebsnotwendiges Vermögen addieren.

Ausnahmen sind Lagerbestände, die über dem betriebsnotwendigen Umfang liegen, und Maschinen, die nicht eingesetzt werden, um den geplanten Umsatz und Ertrag zu erwirtschaften. Auch Immobilien oder Liegenschaften, die nicht im Betriebsvermögen gehalten werden müssen, können gesondert bewertet werden.

Sinn macht das Substanzwertverfahren als ergänzende Komponente für die Bewertung von Unternehmen, die über erhebliche Vermögenswerte verfügen. Das können Immobiliengesellschaften sein, aber auch Industrieunternehmen mit erheblichem Anlagevermögen in Maschinen und Anlagen sowie Unternehmen mit sehr hohen Lagerbeständen, wie Fachgroßhandels- oder Einzelhandelsunternehmen.

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