Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO

Neben der Regelinsolvenz und dem Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung gibt es die Option eines Schutzschirmverfahrens nach § 270b InsO, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Das Schutzschirmverfahren ist auch bekannt als „ESUG-Verfahren“. ESUG ist ein Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen.

Ein Schutzschirmverfahren klingt nicht nach Insolvenz und wird von vielen Unternehmern und Geschäftsführern deshalb angestrebt. Es gilt als Sanierungsverfahren. Aber lassen Sie sich nicht täuschen. Auch ein Schutzschirmverfahren mündet in ein Insolvenzverfahren, wenn es scheitert. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird die Insolvenz des Unternehmens auch als solche veröffentlicht.

Wie bei der Regelinsolvenz und bei einem Planinsolvenzverfahren in Eigenverwaltung muss die Geschäftsführung eines Unternehmens in Insolvenznähe auch für ein Schutzschirmverfahren einen Antrag auf Insolvenzeröffnung stellen. Und wie bei der Regelinsolvenz und bei der Insolvenz in Eigenverwaltung wird vom Amtsgericht ein Sachwalter als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Für ein Schutzschirmverfahren hat das Unternehmen, anders als für ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung, ein Vorschlagsrecht für den Sachwalter.

Aber das Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO ermöglicht es Unternehmen in Insolvenznähe, unter dem Schutz der Insolvenzordnung eine Sanierung vorzubereiten, ohne insolvenzrechtlichen Beschränkungen zu unterliegen.

Die formalen Anforderungen an ein Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO sind höher als die für ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung. Insbesondere darf sich das beantragende Unternehmen noch nicht in der Zahlungsunfähigkeit und damit noch nicht in der Insolvenz befinden, und eine Sanierung darf nicht ausgeschlossen sein. Für diesen Nachweis ist eine Bestätigung eines Fachanwalts für Insolvenzrecht, eines Wirtschaftsprüfers oder eines Steuerberaters vorzulegen. Achten Sie auf die Auswahl des Bescheinigers. Ein aktuell für Ihr Unternehmen tätiger Sanierungsberater sollte nicht die Bestätigung aussprechen, weil die Wahrscheinlichkeit einer Rückweisung durch das Amtsgericht hoch wäre. Es sollte ein unabhängiger Bescheiniger sein. Beachten Sie, dass die Erstellung einer solchen Bescheinigung Zeit benötigt. Sie können mit etwa drei Wochen rechnen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass Gerichte die vorgelegte Bescheinigung von dritter Seite prüfen lassen, was wiederum zeitaufwändig ist. In dieser Zeit wird sich die wirtschaftliche Situation Ihres Unternehmens gegebenenfalls nicht verbessern. Sie verlieren diese Zeit für einen Antrag auf ein Regelverfahren oder auf ein Verfahren in Eigenverwaltung nach § 270a InsO. Außerdem löst die Bescheinigung zusätzliche Kosten aus.

In der Zeit bis zur Akzeptanz der Bescheinigung ist das Unternehmen nicht unter dem Schutzschirm. Die Wahl eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung nach § 270a führt deshalb schneller und sicherer zum Schutz.

Wie bei einer Regelinsolvenz und einem Insolvenzverfahren in Eigenregie wird das Insolvenzgeld in der Regel von einem Vorfinanzierer an die Mitarbeiter ausgezahlt. Im Schutzschirmverfahren weiß der Vorfinanzierer aber nicht, ob und wann das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Deshalb neigen viele Vorfinanzierer dazu, das Insolvenzgeld zunächst nur teilweise an die Mitarbeiter auszuzahlen. In solchen Fällen muss das Unternehmen den Rest der Lohn- und Sozialversicherungsbeträge selbst zahlen, was die Liquidität belastet.

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