Planinsolvenz in Eigenverwaltung (ESUG) nach § 270a InsO

Was bedeutet Planinsolvenz in Eigenverwaltung?

Neben der Regelinsolvenz gibt es die Option eines Planinsolvenzverfahrens in Eigenverwaltung nach § 270a InsO, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Das Verfahren der Planinsolvenz in Eigenverwaltung ist ein weiteres Instrument zur Sanierung von Unternehmen. Die Besonderheit dieses Verfahrens ist, dass das Unternehmen während des Zeitraums des Insolvenzverfahrens die Verfügungsgewalt behält und damit entscheidungs- und handlungsfähig bleibt. Die Geschäftsführung darf das Unternehmen weiterhin nach außen vertreten und das Schuldnervermögen, die Insolvenzmasse, selbst verwalten. Die Geschäftsführung ist allerdings angehalten, einen erfahrenen Sanierungsberater zu beauftragen, um zügig einen objektiven und überzeugenden Sanierungsplan zu erstellen und anschließend die nachhaltige Sanierung des Unternehmens zu unterstützen.

Statt eines Insolvenzverwalters ordnet das zuständige Amtsgericht dem Unternehmen während der Insolvenzverfahrens einen Sachwalter zu, der Aufsichts- und Kontrollfunktion ausübt, um sicherzustellen, dass Gläubiger geschützt werden.

Als Alternative zu einem Regelverfahren und einer Planinsolvenz in Eigenverwaltung steht bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen auch das Schutzschirmverfahren zur Verfügung.

Die Planinsolvenz im Unternehmen im Detail

Bei der Planinsolvenz in Eigenverwaltung gibt es einige Besonderheiten, die das Verfahren von Regelinsolvenzverfahren unterscheidet.

Voraussetzungen für eine Planinsolvenz in Eigenverwaltung

Eine wesentliche Voraussetzung für ein Planinsolvenzverfahren in Eigenverwaltung besteht in der Forderung, dass die Gesellschaft sich noch nicht in der Insolvenz befindet, sondern erst in einer Phase drohender Insolvenz. Den Nachweis kann die Gesellschaft durch einen aktuellen Liquiditätsstatus erbringen.

Wie bei der Regelinsolvenz muss die Geschäftsführung eines Unternehmens in Insolvenznähe auch für ein Verfahren in Eigenverwaltung beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Insolvenzeröffnung stellen. Für die Antragstellung empfiehlt es sich, einen erfahrenen Sanierungsberater einzubeziehen.

Wesentliche Voraussetzungen für die Entscheidung des Amtsgerichts über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind,

  • dass tatsächlich eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit oder eine bilanzielle Überschuldung vorliegt
  • und dass die Insolvenzmasse mindestens dazu ausreicht, die Verfahrenskosten zu decken.

Das Amtsgericht entscheidet auch über die Eigenverwaltung. Ein entscheidendes Kriterium dafür ist das Vertrauen der Gläubiger in die Fähigkeit der Geschäftsführung zur erfolgreichen Sanierung der Gesellschaft. Dafür muss die Geschäftsführung – mit Unterstützung eines erfahrenen Sanierungsberaters – nachvollziehbar erläutern, dass den Gläubigern der Gesellschaft durch die Eigenverwaltung keine Nachteile gegenüber einem Regelinsolvenzverfahren entstehen werden. Der Gläubigerausschuss muss der Eigenverwaltung und der Bestellung des konkreten Sachwalters zustimmen.

Ablauf einer Planinsolvenz in Eigenverwaltung

Mit Antragseingang beim Amtsgericht leitet das Gericht in der Regel das Eröffnungsverfahren ein. Mit der Einleitung des Eröffnungsverfahrens wird dem Unternehmen Vollstreckungsschutz gewährt, damit nicht einzelne Gläubiger während des laufenden Sanierungsverfahrens in die Insolvenzmasse vollstrecken können.

Das Gericht kann für den Zeitraum des Eröffnungsverfahrens bereits eine vorläufige Eigenverwaltung anordnen. Dadurch bleibt die Geschäftsführung durchgehend handlungsfähig. Im nächsten Schritt muss ein Gläubigerausschuss gebildet werden, der aus mindestens ein Mitglied jeder Anspruchsgruppe (Geschäftsbanken, Lieferanten, Kunden, Belegschaft) enthält.

Das Unternehmen muss die Zeit des Eröffnungsverfahrens dazu nutzen, möglichst mit der Unterstützung eines erfahrenen Sanierungsberaters ein überzeugendes Sanierungskonzept zu erstellen. Wird das Sanierungskonzept vom Gläubigerausschuss befürwortet, kann das Unternehmen die Sanierung in Eigenverwaltung umsetzen.

Mit dem Insolvenzverfahren entschuldet sich das Unternehmen von allen unbesicherten Verbindlichkeiten. Dazu zählen üblicherweise vor allem Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten. Zur Bildung von Insolvenzmasse werden die Personalkosten während eines Zeitraums von drei Monaten – wie bei einer Regelinsolvenz – vom Staat gezahlt. Das sogenannte Insolvenzgeld wird in diesem Zeitraum üblicherweise von einem Vorfinanzierer direkt an die Mitarbeiter ausgezahlt. Dafür müssen die Mitarbeiter diesem Vorfinanzierer ihre Lohnansprüche abtreten, die der Vorfinanzierer als Sicherheit zur Refinanzierung einsetzt. Der Vorteil für die Mitarbeiter besteht darin, dass sie ihr Insolvenzgeld kurzfristig ausgezahlt bekommen.

Mit einer gestärkten Liquidität kann das Unternehmen wirksame Sanierungsmaßnahmen ergreifen. Sofort wirksame Maßnahmen sollten von mittel- bis langfristig wirksamen Maßnahmen abgegrenzt werden. Kann der Sanierungskonzept erfolgreich umgesetzt werden, gelingt die Sanierung in Eigenverwaltung. Der Sachwalter kontrolliert den Fortschritt der Sanierung und die ordungsgemäße Verwendung der Insolvenzmasse. Während des Zeitraums des Insolvenzverfahrens informiert die Geschäftsführung regelmäßig den Gläubigerausschuss, der die erfolgreiche Sanierung bestätigen muss.

Vorteile einer Planinsolvenz in Eigenverwaltung

Ein Vorteil eines Planinsolvenzverfahrens in Eigenverwaltung besteht darin, dass es keine zwingende Beschränkung des Vollstreckungsschutzes auf drei Monate gibt.

Ein für viele Unternehmer und Geschäftsführer großer Vorteil des Planinsolvenzverfahrens in Eigenverwaltung liegt darin, dass Planinsolvenzverfahren nicht veröffentlicht werden. Antragsteller werden deshalb in der Öffentlichkeit nicht als insolvente Unternehmen stigmatisiert. Allerdings wissen Kapitalgeber und Lieferanten natürlich Planinsolvenzverfahren in Eigenverwaltung richtig einzuordnen und wenden die gebotene Vorsicht an, die sie auch bei Regelinsolvenzverfahren ihrer Kunden anwenden.

Zwar ist auch für ein Planinsolvenzverfahren in Eigenverwaltung eine sorgfältige und sachgerechte Vorbereitung erforderlich, ohne die das zuständige Amtsgericht den Antrag ablehnen würde. Deshalb ist es für Planinsolvenzverfahren in Eigenverwaltung empfehlenswert, in der Vorbereitungsphase professionelle Unterstützung hinzuzuziehen. Aber die Geschäftsführung behält die Führung in der Hand. Das kann – bei entsprechender Eignung – ein entscheidender Vorteil für das Unternehmen und für die Gesellschafter sein.

Die Kosten eines Planinsolvenzverfahrens in Eigenverwaltung sind geringer als die Kosten eines Regelinsolvenzverfahrens. Dadurch wird die Liquidität geschont und die Sanierungschancen steigen. Es kann eine größere verteilungsfähige Masse gebildet werden.

Die Verfahrensdauer eines Planinsolvenzverfahrens in Eigenverwaltung ist in der Regel kürzer (6-7 Monate) als die Dauer eines Regelinsolvenzverfahrens. Das wirkt sich positiv auf die Geschäftsbeziehungen aus und stützt die Motivation der Belegschaft.

Fazit zur Planinsolvenz in Eigenverwaltung

Das Verfahren der Planinsolvenz in Eigenverwaltung ist eine interessante Alternative zum Regelverfahren. Wenn die Voraussetzungen für ein Planinsolvenzverfahren in Eigenverwaltung gegeben sind, kann das Unternehmen davon profitieren.

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