Personalrechtliche Aspekte einer Standortzusammenlegung

An dieser Stelle kann keine juristische Beratung gegeben werden. Es soll lediglich auf Aspekte hingewiesen werden, die bei einer Standortzusammenführung zu beachten sind.

Bei einer Standortzusammenlegung sind kollektivrechtliche und individualrechtliche Aspekte zu berücksichtigen. Zu den kollektivrechtlichen Aspekten zählt, dass eine Standortzusammenlegung eine wesentliche Betriebsänderung ist, die einen Sozialplan und einen Interessenausgleich erfordert.

Im Interessenausgleich sind die Nachteile für die Mitarbeiter zu definieren und ein Ausgleich zwischen den Betriebsparteien unter Einbindung der zuständigen Gewerkschaft und des Arbeitgeberverbandes zu verhandeln. Der Ausgleich kann für die verlagerten Arbeitsplätze in einer Umzugsbeihilfe bzw. in Fahrtkostenzuschüssen oder der Einrichtung eines Werksverkehrs bestehen.

Individualrechtliche Aspekte schlagen sich darin nieder, dass mit der Verlagerung von Arbeitsplätzen im Rahmen eines Betriebsübergangs für die betroffenen Mitarbeiter ein Arbeitgeberwechsel eintritt. Falls das Lohnniveau an den Standorten unterschiedlich sein sollte, würden die Lohnkosten der Gesamteinheit gegenüber dem Status-quo steigen. Mitarbeiter von einem bislang „preiswerteren“ Standort, die an einen Standort verlagert würden, an dem höhere Löhne gezahlt werden, würden künftig gemäß den geltenden Betriebsvereinbarungen am neuen Standort bezahlt, würden also teurer werden. Werden Mitarbeiter von einem bislang „teureren“ Standort an einen „preiswerteren“ Standort verlagert, würden sie ihren „Besitzstand“ mitnehmen. Auch mittels einer Änderungskündigung kann den Mitarbeitern nichts weggenommen werden, sofern der Betrieb nicht notleidend ist, weil es „betrieblich nicht gerechtfertigt“ ist. Dadurch kann es künftig zu einer „Zweiklassengesellschaft“ kommen, die zu Verwerfungen führen kann. Die anfänglichen Unterschiede können nur durch Fluktuation und durch die „biologische Entwicklung“ abgebaut werden, und eine Angleichung würde je nach Alter der Belegschaft u. U. Jahrzehnte dauern.

Es kann sinnvoll sein, schon im Vorfeld einer Standortzusammenführung eine neue Gesellschaft zu gründen. Die neue Gesellschaft kann zwei Betriebe mit zwei Betriebsräten führen, die einen Gesamtbetriebsrat bilden. Eine Standortzusammenlegung müsste dann mit dem Gesamtbetriebsrat vereinbart werden. In der Zwischenzeit bis zur Verlagerung kann mit dem Gesamtbetriebsrat eine langfristige Strategie verhandelt werden, die beinhaltet, zu welchen Konditionen Neueinstellungen schon jetzt erfolgen können.

Für rechtliche Beratung zum Thema Standortzusammenlegung ist die Einbindung einschlägiger juristischer Kompetenz zu empfehlen.

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