Rechtsform der Aktiengesellschaft – Vorteile & Nachteile

Was ist eine Aktiengesellschaft?

Die Rechtsform der Aktiengesellschaft ist eine Form der Kapitalgesellschaft.

Das Grundkapital einer Aktiengesellschaft wird von den Aktionären als Einlage in die Aktiengesellschaft eingebracht. Die Aktiengesellschaft haftet für Verbindlichkeiten als juristische Person ausschließlich mit ihrem Gesellschaftsvermögen.

Die Rechtsform der Aktiengesellschaft schafft Reputation, nicht nur für die Gesellschaft, sondern auch für ihre Vorstände. Die Führung einer Aktiengesellschaft ist dreiteilig:

  • die Hauptversammlung
  • der Aufsichtsrat
  • der Vorstand.

Eine Aktiengesellschaft wird vom Vorstand geführt, der vom Aufsichtsrat kontrolliert wird. Eigentümer sind die Aktionäre, die dem Vorstand angehören können. Die Aktionäre, die nicht dem Vorstand angehören, können dem Vorstand keine Vorgaben machen und – anders als die Gesellschafter einer GmbH – nicht in das operative Geschäft der Gesellschaft eingreifen. Der Vorstand ist den Aktionären nicht weisungsgebunden. Allerdings müssen sich Vorstände bewusst sein, dass die Aktiengesellschaft die Gunst der Aktionäre braucht, um sicher finanziert zu sein. Abstimmungsvorgänge erfordern eine gute Kommunikation, damit wichtige Entscheidungen in angemessener Zeit getroffen werden können. Die gesetzlich vorgeschriebenen regelmäßigen Hauptversammlungen können dafür hilfreich sein, erfordern aber auch Vor- und Nachbereitungsaufwand.

Vor- und Nachteile der Rechtform der Aktiengesellschaft

Ein Vorteil von Aktiengesellschaften gegenüber GmbHs ist, dass Rechte an Aktien fungibler sind als Rechte an GmbH-Anteilen. Während die Übertragung von GmbH-Anteilen auf neue Gesellschafter immer notariell beurkundet werden muss, können Rechte an Aktien formlos den Eigentümer wechseln. Eine Aktiengesellschaft existiert unabhängig von Wechseln des Eigentums an ihren Aktien.

Durch die Ausgabe von Aktien an Dritte können Aktiengesellschaften unabhängiger von Kreditinstituten werden als eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) das kann.

Dafür ist der Verwaltungsaufwand in Aktiengesellschaften aufwändiger als in GmbHs. Aktiengesellschaften müssen einen Aufsichtsrat haben, der in vielen Fällen eine Aufwandsvergütung erwartet. Pflichten zur Dokumentation und zur Veröffentlichung von Plänen und Aktivitäten sind aufgrund der Anforderungen des Aktiengesetzes (AktG) erheblich strikter als bei GmbHs, die an das GmbH-Gesetz (GmbHG) gebunden sind.

In einer Aktiengesellschaft können Vorstände und Aufsichtsräte für die Verletzung von Sorgfaltspflichten persönlich haftbar gemacht werden. Wenn Sie eine Vorstands- oder Aufsichtsratsposition einnehmen, lassen Sie sich in die D&O-Versicherung der Gesellschaft einschließen. Die Gesellschaft wird schon deswegen zustimmen, weil sie dadurch gegebenenfalls Schadenersatzansprüche gegenüber der Versicherung anmelden kann, bei der es einfacher ist, größere Summen gezahlt zu bekommen als bei einem Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied.

Eine Aktiengesellschaft gründen: Darauf kommt es an

Die Gründung einer Aktiengesellschaft ist allerdings relativ aufwändig.

Wenn Sie eine Aktiengesellschaft gründen möchten, brauchen Sie einen Aufsichtsrat. Die Aufgabenteilung zwischen dem Aufsichtsrat und dem Vorstand muss sorgfältig ausgearbeitet werden.

Wegen der Formstrenge des Aktiengesetzes müssen wesentliche Gründungsurkunden notariell beurkundet werden. Für die Gründungsschritte fallen Gebühren an, die in der Regel höher liegen als die Gebühren für die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

Die Anteilseigner einer Aktiengesellschaft müssen mindestens 50 TEUR Stammkapital in ihre Gesellschaft einzahlen, die für den Gläubigerschutz zur Verfügung gestellt werden.

Vorstände müssen von den Aktionären in der Hauptversammlung mit einer im Gesellschaftsvertrag definierten Mehrheit berufen (und abberufen) werden. Aktiengesellschaften mit mehr als 3 MEUR Stammkapital müssen mindestens zwei Vorstände haben.

Jede Aktiengesellschaft muss mindestens drei Aufsichtsräte haben, die von der Hauptversammlung (bestellt und abberufen) werden.

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