Vermeiden Sie eine Insolvenz, vor allem aber eine Insolvenzverschleppung!

Mit den Schwierigkeiten, die von den Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus verursacht worden waren, wurde im Frühjahr 2020 die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt. Nicht jedem Unternehmer und nicht jedem Geschäftsführer ist allerdings bewusst, dass die Insollvenzanmeldepflicht seit dem 30. September 2020 wieder vollständig besteht – mit wenigen zu begründenden Ausnahmen. Mit dem 30. April 2021 sind aber auch diese Ausnahmen entfallen. Das Insolvenzrecht nach § 15 a InsO gilt seitdem wieder in vollem Umfang. Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften sind bei anhaltender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wieder verpflichtet, innerhalb der vorgeschriebenen Fristen Gläubigerschutz zu beantragen. Tun Sie dies nicht, begehen Sie Insolvenzverschleppung und haften als Geschäftsführer persönlich für mögliche Schäden der Gläubiger.

Oft ist im operativen Geschäft nicht klar zu erkennen, ob eine Insolvenz schon eingetreten ist oder sie nur droht. Diese feine Unterscheidung führt rechtlich allerdings zu dem großen Unterschied, ob Sie jetzt Antrag auf Gläubigerschutz stellen müssen oder nicht. Um rechtlich sicher zu sein, sollten Sie in einer kritischen Situation einen Insolvenzstatus erstellen lassen. Ein Insolvenzstatus gibt Aufschluss darüber, ob Ihr Unternehmen aktuell in der Lage ist, mindestenz 90 % seiner fälligen Verbindlichkeiten zu bedienen.

Sollte dies nicht der Fall sein, empfiehlt sich eine sogenannte Liquiditätsbilanz, aus der hervorgeht, ob Ihr Unternehmen innerhalb der kommenden drei Wochen wieder in der Lage sein wird, 90 % seiner fälligen Verbindlichkeiten zu bedienen. Dafür werden alle innerhalb des Zeitraums der nächsten drei Wochen erwarteten Einzahlungen und alle innerhalb dieses Zeitraums fälligen Verbindlichkeiten berücksichtigt. In den Einzahlungen dürfen neben bereits verfügbaren liquiden Mitteln kurzfristig verwertbare Vermögensgegenstände und fällige Forderungen berücksichtigt werden, nicht aber voraussichtlich nicht einbringbare Forderungen. In den Auszahlungen müssen alle fälligen Verbindlichkeiten erfasst werden. Nicht zu berücksichtigen sind demgemäß Verbindlichkeiten, für die zum Zeitpunkt der Erstellung der Liquiditätsbilanz ein Zahlungsaufschub (Stundung) nachweislich vereinbart worden ist.

Mit einer Liquiditätsbilanz, die zeigt, dass Sie die Zahlungsfähigkeit innerhalb von drei Wochen wieder herstellen können, können Sie nachweisen, dass Sie sich in einer Zahlungsstockung befinden, aber (noch) nicht in der Zahlungsunfähigkeit.

Eine praxisgerechte Rechenvorlage für einen Liquiditätsstatus und eine Liquididätsbilanz finden Sie hier: https://www.consultingcheck.com/de/ressource/liquiditaetsstatus-und-liquiditaetsbilanz/.

Die Liquiditätsbilanz verschafft Ihnen Zeit für erste wirksame leistungs- und finanzwirtschaftliche Sanierungsmaßnahmen. Gehen Sie diese Sanierungsmaßnahmen unmittelbar an. Jeder Tag zählt.

Hinweise auf konkrete Sanierungsmaßnahmen, die sich üblicherweise bewähren, finden Sie hier: https://www.consultingcheck.com/de/topics/turnaround-management-zur-krisenbewaeltigung/451/.

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