Was hat es mit der Wirtschaftsprüfung auf sich?
Weil die im Zuge der Industrialisierung seit Beginn des 18. Jahrhunderts entstehenden größeren Industrie- und Handelsunternehmen nicht mehr von ihren Inhabern geführt werden konnten, wurden vor Ort Geschäftsführer angestellt. Außerdem beteiligten sich auch Kapitalanleger – in Aktiengesellschaften Aktionäre – an Gesellschaften, die nicht am operativen Geschäft der Unternehmen teilnahmen. So bildete sich eine zunehmende Asymmetrie zwischen den operativ tätigen Geschäftsführern und den Investoren.
Um sicherzustellen, dass die Investoren von der Geschäftsführung trotzdem richtig und vollständig informiert werden, wurden unabhängige Sachverständige beauftragt, die Geschäftsführung zu prüfen. Nachdem es um 1930 zu schweren Bilanzdelikten gekommen war, wurden diese zunächst freiwilligen Prüfungen für Aktiengesellschaften in England 1900 zur Pflicht, Deutschland folgte 1931, die USA 1934 und die Schweiz 1936. Insbesondere war die Erkenntnis gereift, dass bis dahin Vermögensgegenstände überbewertet worden und bilanzierte Scheingeschäfte aufgrund unterschiedlicher Buchungsgepflogenheiten kaum entdeckt worden waren. Am 10.09.1931 wurden die Gliederungsschemata für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschrieben, der Berufsstand der Wirtschaftsprüfer geschaffen und Aktiengesellschaften gesetzlich zur Jahresabschlussprüfung verpflichtet.
1969 folgte mit einem veränderten Publizitätsgesetz (PublG) eine Aufstellungs-, Prüfungs- und Offenlegungspflicht für größere Personengesellschaften, 1985 schloss sich mit dem Bilanzrichtliniengesetz (BiRiLiG) eine Prüfungspflicht für alle mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften an, insbesondere GmbHs, und 1990 auch für Konzernabschlüsse. Im Jahr 2000 wurden mit dem Kapitalgesellschaften & Co.-Richtliniengesetz (KapCoRiLiG) auch haftungsbeschränkte Personengesellschaften, insbesondere GmbH & Co. KGs, in die Prüfungs- und Offenlegungspflicht pflicht eingeschlossen. Die Größenkriterien sind im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt.
Die vorgeschriebenen Prüfungen teilen sich in die Ordnungsmäßigkeitsprüfungen des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie die Geschäftsführungsprüfungen, die die Beurteilung der Effektivität und Effizienz der Erfüllung sozial- und wettbewerbspolitischer Aufgaben durch die Geschäftsführung beinhalten. Die Rechtsgrundlage ist in Deutschland das Handelsgesetzbuch (§ 316 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 267 HGB). Für Konzerne gilt der § 316 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 290-293 HGB mit. Bezüglich der Veröffentlichung ist in Deutschland § 6 PublG in Verbindung mit § 1 PublG die Grundlage. In Konzernen gilt § 14 PublG in Verbindung mit § 11 PublG. Für Kreditinstitute und Unternehmen im Versicherungswesen gelten andere Grundlagen (Kreditinstitute: § 340 HGB, §§ 1,2,28 und 29 KWG bzw. Versicherungsunternehmen: § 341k HGB und §§ 1, 2, 55-64 und 83 VAG).
Neben diesen Pflichtprüfungen gibt es freiwillige Prüfungen, zu denen folgende Prüfungen zählen: