Planinsolvenz in Eigenverwaltung (ESUG) nach § 270a InsO

Neben der Regelinsolvenz gibt es die Option eines Planinsolvenzverfahrens in Eigenverwaltung nach § 270a InsO, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Ein für viele Unternehmer und Geschäftsführer großer Vorteil des Planinsolvenzverfahrens in Eigenverwaltung liegt darin, dass Planinsolvenzverfahren nicht veröffentlicht werden. Antragsteller werden deshalb in der Öffentlichkeit nicht als insolvente Unternehmen stigmatisiert. Allerdings wissen Lieferanten natürlich Planinsolvenzverfahren in Eigenverwaltung einzuordnen und wenden die gebotene Vorsicht an, die sie bei Regelinsolvenzverfahren ihrer Kunden anwenden.

Ein weiterer Vorteil eines Planinsolvenzverfahrens in Eigenverwaltung besteht darin, dass es keine zwingende Beschränkung des Vollstreckungsschutzes auf drei Monate gibt.

Auch für Planinsolvenzverfahren in Eigenverwaltung ist eine sorgfältige und sachgerechte Vorbereitung erforderlich, ohne die Amtsgerichte die Anträge ablehnen. Deshalb ist es für Planinsolvenzverfahren in Eigenverwaltung empfehlenswert, professionelle Unterstützung hinzuzuziehen.

Die Kosten eines Planinsolvenzverfahrens in Eigenverwaltung sind geringer als die Kosten eines Regel-insolvenzverfahrens. Dadurch wird die Liquidität geschont und die Sanierungschancen steigen. Es kann eine größere verteilungsfähige Masse gebildet werden. Die Verfahrensdauer ist in der Regel kürzer (6-7 Monate). Das ist besser für die Geschäftsbeziehungen.

Für die Beantragung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung müssen Sie nachvollziehbar erläutern, dass den Gläubigern durch die Eigenverwaltung keine Nachteile gegenüber einem Regelinsolvenzverfahren entstehen werden.

Wie bei der Regelinsolvenz muss die Geschäftsführung eines Unternehmens in Insolvenznähe auch für ein Verfahren in Eigenverwaltung einen Antrag auf Insolvenzeröffnung stellen. Und wie bei der Regelinsolvenz wird vom Amtsgericht ein Sachwalter als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. In jedem Fall muss der Gläubigerausschuss der Wahl des Sachwalters zustimmen. Dem Unternehmen wird vom Amtsgericht in der Regel Vollstreckungsschutz gewährt, damit nicht einzelne Gläubiger während des laufenden Sanierungsverfahrens in die Insolvenzmasse vollstrecken können.

Wie bei einer Regelinsolvenz wird das Insolvenzgeld in der Regel von einem Vorfinanzierer an die Mitarbeiter ausgezahlt. Die Mitarbeiter müssen diesem Vorfinanzierer ihre Lohnansprüche abtreten, die der Vorfinanzierer als Sicherheit zur Refinanzierung einsetzt. Der Vorteil für die Mitarbeiter besteht darin, dass sie ihr Insolvenzgeld kurzfristig ausgezahlt bekommen.

Außerdem steht bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen das Schutzschirmverfahren als Alternative zu einem Regelverfahren und einer Planinsolvenz zur Verfügung.

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