Nachweis des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen nach IDW S11

Was ist ein IDW S11-Gutachten?

Mit einem Gutachten nach IDW S11 können Sie das Krisenstadium Ihres Unternehmens nachweisen lassen. Insbesondere erhalten Sie eine Aussage über das Vorliegen von Insolvenzeröffnungsgründen, also Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und rechnerische Überschuldung.

Grundlage für ein Gutachten nach IDW S11 ist eine Finanzplanung, die auf dem aktuellen Finanzstatus des Unternehmens aufbaut, und einen Planungszeitraum für 13 Wochen umfasst.

Die Aussage eines IDW S11-Gutachtens

Das IDW S11-Gutachten weist aus, ob sich ein Unternehmen in der Insolvenz oder in drohender Insolvenz befindet, weil eine Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt oder weil eine recherische Überschuldung vorliegt.

Eine Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn nicht mindestens 90% aller fälligen Verbindlichkeiten vereinbarungsgemäß beglichen werden können. Sollte diese Forderung nicht erfüllt sein, aber nachweisbar innerhalb von maximal drei Wochen wieder erfüllt sein, handelt es sich um eine Zahlungsstockung, nicht um eine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Fall ist die vorübergehende Zahlungsschwäche kein Insolvenzgrund.

Eine rechnerische Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Unternehmens die fälligen Verbindlichkeiten nicht deckt.

Unterschied zwischen einem IDW S6-Gutachten und einem IDW S11-Gutachten

Ein IDW S6-Gutachten geht deutlich über den Rahmen eines IDW S11-Gutachtens hinaus. Ein IDW S11-Gutachten zeigt lediglich auf, ob ein Unternehmen rechnerisch Insolvenztatbestände erfüllt, zeigt aber keine Maßnahmen auf, die das Unternehmen aus diesem Zustand herausführen können.

Ein IDW S11-Gutachten, das ausweist, dass ein Unternehmen nicht insolvent ist und keine drohende Insolvenz vorliegt, gibt der Geschäftsführung die Sicherheit, dass kein Antrag auf Gläubigerschutz gestellt werden muss. Weist das IDW S11-Gutachten eine Insolvenz aus, dient es der Geschäftsführung den Gesellschaftern gegenüber als Argument, Antrag auf Gläubigerschutz stellen zu müssen.

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