Betriebliche Neuausrichtungen, Verkleinerungen oder Verlagerungen von Betriebsteilen, Betriebszusammenführungen, Betriebsspaltungen und Betriebsschließungen sind arbeitsrechtlich Betriebsänderungen. Auch grundlegende Veränderungen der Betriebsorganisation, der Verfahren oder der eingesetzten Anlagen sind Betriebsänderungen, die personelle Veränderungen nahelegen oder sogar erforderlich machen mögen.
Bei Betriebsänderungen steht dem Unternehmen und den Mitarbeitern unter bestimmten Voraussetzungen das Instrument des Interessenausgleichs zur Verfügung, mit dem soziale Härten gemildert werden können. Diese Voraussetzungen sind für Betriebe erfüllt, die eine kritische Größe von 20 Mitarbeitern überschreiten, die einen Betriebsrat haben und bei denen die geplante Betriebsänderung erhebliche Nachteile für Mitarbeiter auslöst. Letzteres können deutlich längere Anfahrtswege zum Arbeitsplatz, Einkommensrückgänge oder der Abbau von Arbeitsplätzen sein. Zu den Bedingungen im Einzelnen wird eine Abstimmung mit einem erfahrenen Arbeitsrechtler empfohlen.
Interessenpläne werden fast immer gemeinsam mit Sozialplänen besprochen, verhandelt und vereinbart. Denn Arbeitnehmervertreter neigen zu mehr Zustimmung im Interessenausgleich, wenn die Konditionen im Sozialplan für die betroffenen Arbeitnehmer besser ausfallen.