Insolvenzantragspflicht und Geschäftsführerhaftung

In Deutschland sieht die Insolvenzordnung (InsO) in § 15 Abs. 1 vor, dass ein Unternehmen, das insolvent ist, umgehend beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Gläubigerschutz stellen muss (Insolvenzanmeldepflicht). Sinn und Zweck der Insolvenzanmeldung ist, dass alle Gläubigerforderungen gleichmäßig aus dem noch vorhandenen Vermögen und aus den noch eingehenden Zahlungen bedient werden.

Persönlich verantwortlich für den Antrag ist der Geschäftsführer. Der Begriff „umgehend“ ist nicht sehr dehnbar und hängt im Einzelfall von verschiedenen Faktoren ab. Sofern Sie nachweisen können, dass aussichtsreiche Maßnahmen „mit überwiegender Wahrscheinlichkeit“ zur Beseitigung der Insolvenzgründe greifen werden, kann diese Frist maximal 3 Wochen betragen. Verlassen Sie sich aber bitte nicht darauf, dass ein Amtsrichter Ihnen die volle Fristausnutzung zugesteht. Dringend empfehlenswert ist deshalb ein rascher Austausch mit einem Fachanwalt für Insolvenzrecht, um eine Insolvenzverschleppung zu vermeiden.

Für die Vorbereitung des Insolvenzantrages ist die Unterstützung erfahrener Insolvenzberater zu empfehlen, die auch die ordnungsgemäße Anmeldung zur Insolvenz für Sie durchführen (Verfahrensanmelder).

Falls Sie eine GmbH & Co. KG führen, achten Sie darauf, dass Sie Anträge für die GmbH und für die KG stellen müssen.

Für die Anträge brauchen Sie mindestens eine Aufstellung aller Aktiva und Passiva, eine vollständige Gläubigerliste mit allen Verbindlichkeiten, eine Aufstellung aller Forderungen und den Auftragsbestand.

Die Haftungsrisiken machen die Einschätzung des Insolvenzrisikos für Unternehmen in Krisensituationen hoch relevant. Das Insolvenzrisiko kann von Spezialisten, so genannten „Bescheinigern“ bewertet werden. Mit einer Bescheinigung über nicht bestehende Insolvenz sind Sie als Geschäftsführer haftungsrechtlich aktuell abgesichert. Noch besser ist eine positive Fortführungsprognose nach dem Standard IDW S11, weil sie einen weiteren Ausblick in die Zukunft bietet.

Wenn Sie die Insolvenzreife erkannt haben, sind Sie verpflichtet, alle eingehenden Zahlungen unmittelbar auf ein kreditorisches Konto des Unternehmens zu überweisen, um sie zu sichern. Das gilt auch für Zahlungen für Forderungsabtretungen aus Factoring-Geschäften. Die zu treffenden Vorkehrungen sind weitreichend, und es gibt auch Ausnahmen wie Zahlungen von Strom-, Wasser- und Gaslieferungen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes geleistet werden müssen. Binden Sie am besten unmittelbar einen Fachanwalt für Insolvenzrecht ein, um Formfehler zu vermeiden.

Besondere Haftungsrisiken für Geschäftsführer liegen in nicht rechtzeitig entrichteter Lohnsteuer und nicht rechtzeitig entrichteter Arbeitnehmeranteile an der Sozialversicherung.

Für alle Schäden, die auf nach der Insolvenzreife des Unternehmens ausgelöste Aufträge und geleistete Zahlungen zurückgeführt werden können, haften Sie als Geschäftsführer persönlich (Eingehungsbetrug). Beachten Sie, dass auch Führungskräfte, die „geschäftsführungsnah“ arbeiten, in diese Haftung eingeschlossen werden können.

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