Einzelunternehmen als Gesellschaftsform

Definition „Einzelunternehmen“

Ein Einzelunternehmen ist eine Art Personengesellschaft mit einem Gesellschafter, der seine geschäftliche Aktivität als „eingetragener Kaufmann“ (e. K.) im Sinne des Handelsgesetzbuchs (HGB) führen kann. Einzelunternehmen können von Freiberuflern, Landwirten und Gewerbetreibenden geführt werden und können auch Mitarbeiter beschäftigen.

Unterschieden werden folgende Formen von Einzelunternehmen:

  • Kleingewerbetreibende
  • Gewerbetreibende Kaufleute
  • Freiberufler

Vor- und Nachteile eines Einzelunternehmens

Einzelunternehmen können formlos und ohne Nachweis finanzieller Rücklagen, also ohne Mindestkapitaleinlage, wie es bei Kapitalgesellschaften vorgesehen ist, gegründet werden. Inhaber können über ihr Unternehmen uneingeschränkt verfügen, entscheiden und frei über den Gewinn verfügen. Deshalb müssen sie keinen Gesellschaftsvertrag abschließen, sofern sie keinen stillen Gesellschafter aufnehmen.

Der für ein Einzelunternehmen eingetragene Kaufmann haftet für seine Geschäftsaktivität unbeschränkt persönlich mit seinem gesamten Geschäfts- und Privatvermögen. Das birgt Risiken, aber verschafft dem Inhaber auch Ansehen, weil er uneingeschränkt für sein Unternehmen einsteht.

Als Freiberufler sind Einzelunternehmer von der Gewerbesteuer und von der Kammerpflicht befreit.

Ein Einzelunternehmen gründen: Das müssen Sie beachten

Anders als Kapitalgesellschaften können Einzelunternehmen formlos und schnell gegründet werden. Sofern Einzelunternehmen keinen stillen Gesellschafter aufnehmen, müssen sie keinen Gesellschaftsvertrag abschließen.

Kaufleute, die ein Einzelunternehmen gründen, müssen es nach § 29 HGB in das Handelsregister eintragen lassen. Der Firmenname setzt sich mindestens aus dem Vor- und Nachnamen des Inhabers und dem Zusatz „e. K.“ zusammen.Ein Zusatz, der auf die Tätigkeit hinweist, ist möglich, etwa „Autowerkstatt Marco Schmidt e. K.“. Eingetragene Einzelunternehmen unterliegen den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB).

Andere Gewerbetreibende können ihr Unternehmen freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen, müssen es aber nicht. Nicht in das Handelsregister eingetragene Eizelunternehmen firmieren unter dem Vor- und Nachnamen des Unternehmers, der sich allerdings nicht „Inhaber“ nennen darf. Für diese nicht eingetragenen Einzelunternehmen gelten die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Steuerliche Besonderheiten von Einzelunternehmen

Alle Inhaber eingetragener Einzelunternehmen und Einzelunternehmer ohne Eintragung ab einer Umsatzgröße von 600 TEUR oder einem Ertrag von mehr als 60 TEUR müssen bilanzieren. Für nicht eingetragene Einzelunternehmen mit geringeren Umsätzen und Erträgen gelten die Buchführungsvorschriften der Abgabenordnung (§ 141 AO). Sie müssen eine Einnahmen-Überschussrechnung vorlegen.

Einzelunternehmen sind verpflichtet, Umsatzsteuer zu zahlen, sofern sie nicht unter die Kleinunternehmerregelung fallen.

Sofern Einzelunternehmer Tätigkeiten im Sinne des Gewerbsteuergesetzes ausführen, sind sie verpflichtet, Gewerbesteuer zu zahlen, die teilweise auf die Einkommensteuer angerechnet wird. Freiberufler sind von der Gewerbesteuer befreit.

Einkommensteuerpflichtig ist der Inhaber von Einzelunternehmen , nicht das Einzelunternehmen.

Gewerbetreibende sind zur Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer (IHK) bzw. in der Handwerkskammer (HWK) verpflichtet. Eine Ausnahme sind die Freiberufler, die kammerbefreit sind.

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