Befinden Sie sich allerdings bereits in der Nähe einer Zahlungsunfähigkeit, empfiehlt es sich für Sie, eine Bescheinigung nach IDW S9 einzuholen, aus der hervorgeht, dass sich Ihr Unternehmen (noch) nicht in der Zahlungsunfähigkeit, sondern erst in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit befindet. Es mag aktuell sogar eine Zahlungsstockung vorliegen, die aber nachweislich innerhalb eines Zeitraums von 3 Wochen auflösbar sein muss. Aus der Bescheinigung muss außerdem hervorgehen, dass es nicht offensichtlich aussichtslos ist, das Unternehmen zu sanieren. Dazu muss ein geeignetes Grobkonzept beigefügt werden, das aber weit weniger in die Tiefe gehen muss als ein Sanierungskonzept nach IDW S6. Schließlich müssen sich die Gesellschafter schriftlich dazu bekennen, dass sie gewillt sind, ihr Unternehmen zu sanieren.
Eine solche Bescheinigung gibt der Geschäftsführung die Sicherheit, frei von der Haftung wegen Insolvenzverschleppung zu sein, und verschafft Zeit, um weitere Schritte einzuleiten.
Aber rechnen Sie damit, dass die Erstellung von Bescheinigungen nach IDW S9 Zeit braucht: Je nach Unternehmensgröße und Komplexität der Strukturen und des Geschäftes veranschlagen Sie etwa zwei bis drei Wochen. Wenn Ihre Liquiditätsentwicklung diese Zeit nicht mehr zulässt, können Sie sich diese Bescheinigung und die Kosten, die üblicher- und verständlicherweise in Vorkasse abgerechnet werden, sparen. Außerdem ist eine solche Bescheinigung nur eine Momentaufnahme. Sie spricht Sie nicht frei von Haftung für die Zukunft.
Allerdings kann eine solche Bescheinigung einen Einstieg in ein Schutzschirmverfahren ermöglichen, das gewisse Vorteile gegenüber einer möglicherweise sonst anstehenden Regelinsolvenz haben kann. Die Bescheinigung darf aber bei Antrag auf ein Schutzschirmverfahren nicht älter als eine Woche sein.
Schließlich gibt es die Möglichkeit des Nachweises eines Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen nach IDW S11.