Die Besonderheiten der Personengesellschaft

Gesellschafter einer Personengesellschaft können jederzeit Entnahmen aus dem Geschäftsbetrieb tätigen und Einzahlungen in den Geschäftsbetrieb vornehmen. Es gilt das Transparenzprinzip. Mit einer Personengesellschaft können Sie zwischen privatem und geschäftlichem Liquiditätsbedarf also unbürokratisch ausgleichen.

Dafür haften die Gesellschafter von Personengesellschaften grundsätzlich unbeschränkt persönlich anteilig mit ihrem eigenen Vermögen. Eine Ausnahme ist die Kommanditgesellschaft.

Die Geschäftsführung einer Personengesellschaft muss von einem ihrer Gesellschafter übernommen werden. Bei einer KG kann auch der Komplementär bzw. die Komplementärin die Geschäftsführung ausführen. Ist die Komplementärin eine GmbH, wird sie durch ihren Geschäftsführer vertreten, der die Geschäftsführung der KG dann faktisch wahrnimmt.

Viele Personengesellschaften müssen nicht ins Handelsregister eingetragen werden. (Eine Ausnahme ist die Personenhandelsgesellschaft, die beim zuständigen Handelsregister in Abteilung „A“ eingetragen wird.) Dadurch verschlankt sich der Gründungsaufwand. Die Erstellung eines Gesellschaftsvertrages, in dem die Beziehungen zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft geregelt werden, ist für die Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen werden müssen, rechtlich nicht zwingend erforderlich. Trotzdem ist es empfehlenswert, einen Gesellschaftsvertrag zu vereinbaren.

Sofern Personengesellschaften kein Gewerbe im engeren Sinne betreiben, sondern beispielsweise freiberufliche Tätigkeiten ausüben, müssen Sie kein Gewerbe anmelden und sind damit von der Pflicht befreit, Gewerbesteuer an die zuständige Gemeinde abzuführen. Für die offizielle Akzeptanz einer freiberuflichen Tätigkeit, müssen Sie nachweisen, dass Sie einen freien Beruf ausüben. Voraussetzung hierfür ist die akademische Qualifikation für einen freien Beruf. Für gewerbetreibende Personengesellschaften gibt es einen Umsatzfreibetrag, bis zu dessen Erreichung Sie von der Zahlung von Gewerbesteuer befreit sind.

Bei Personengesellschaften zahlt übrigens jeder Gesellschafter einzeln die im Zusammenhang mit der Gesellschaft für ihn anteilig anfallenden Steuern.

Obwohl Personengesellschaften weder als „natürliche Person“ noch als „juristische Person“ auftreten, dürfen sie Verbindlichkeiten eingehen, Rechte an Eigentum erwerben, Verträge schließen und als Kläger oder Beklagter vor Gericht auftreten. Steuerlich tritt eine Personengesellschaft als eigenes Steuersubjekt auf.

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