Die Besonderheiten der Personengesellschaft

Definition: Was ist eine Personengesellschaft?

Eine Personengesellschaft ist ein formaler Zusammenschluss mehrerer Personen zum Zweck des Betriebs eines gemeinsam geführten Geschäftes.

Verschiedene Formen der Personengesellschaft

Wenn sich mindestens zwei Rechtsträger für einen definierten gemeinsamen Zweck zusammenschließen, entsteht eine Personengesellschaft. Personengesellschaften können Träger von Rechten und Pflichten sein. Es gibt verschiedene Formen der Personengesellschaft.

Personengesellschaften müssen beim Handelsregister, beim Gewerbeamt und beim Finanzamt angemeldet werden. Mit wenigen Ausnahmen sind Personengesellschaften auch IHK- bzw. HWK-pflichtig.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) entsteht, wenn sich mindestens zwei Rechtsträger zur Verfolgung eines gemeinsamen wirtschaftlichen Ziels mittels eines Gesellschaftsvertrages zusammenschließen.

Es gibt verschiedene Ausprägungen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Neben Gewerbetreibenden können sich auch Freiberufler in einer Sozietät, Ärzte zu einer Gemeinschaftspraxis und Bauunternehmer zu Arbeitsgemeinschaften zusammeschließen.

Personenhandelsgesellschaften

Offene Handelsgesellschaft (oHG)

Für mehrere Rechtsträger, die sich für ein Handelsgewerbe zusammenschließen möchten, bietet sich die Offene Handelsgesellschaft (oHG) an. Die oHG beruht auf dem Bürgerlichen Gesetzbuch und ist auf die Bedürfnisse des Handelsgewerbes zugeschnitten. Gemäß Handelsgesetzbuch HGB agiert die oHG als Kaufmann. Alle Gesellschafter einer oHG haften persönlich mit ihrem gesamten Geschäfts- und Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der oHG.

Die Gründung einer Offenen Handelsgesellschaft erfordert einen Gesellschaftsvertrag.

Kommanditgesellschaft (KG)

Eine Kommanditgesellschaft kann gegründet werden, sofern sich mindestens ein voll haftender und mindestens ein beschränkt haftender Gesellschafter zum Zweck des Betriebs eines Handelsgeschäfts zusammenschließen. Der bzw. die voll haftende(n) Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft mit seinem/ihrem gesamten Vermögen; der/die beschränkt haftende(n) Gesellschafter haftet/haften mit seiner ihrer Kapitaleinlage.

Der/die voll haftende(n) Gesellschafter heißt/heißen Komplenentäre, der/die beschränkt haftende(n) Gesellschafter ist/sind Kommanditist(en).

Die Gründung einer Kommanditgesellschaft erfordert einen Gesellschaftsvertrag.

Kommanditgesellschaften ermöglichen eine einfache und preiswerte Eigenkapitalausstattung durch Kommanditisten, ohne diese in die Geschäftsführung einbinden zu müssen. Entsprechend gering sind die Kontroll- und Einflussmöglichkeiten der Kammanditisten auf das Unternehmen.

Partnergesellschaft

Freiberufler können sich in Partnergesellschaften nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) zusammenschließen. Partnergesellschaften dürfen wie Freiberufler keine Handelsgeschäfte ausüben. Dafür würden sich Personenhandelsgesellschaften anbieten. Eine reine Kapitalbeteiligung an Partnergesellschaften ist nicht erlaubt.

Partnergesellschaften müssen in das Partnerschaftsregister eingetragen werden. In ihrem Namen müssen sie mindestens den Namen eines Partners und einen Hinweis auf die Partnergesellschaftsform enthalten. Eine Mindestausstattung mit Eigenkapital ist für Partnergesellschaften – anders als bei Kapitalgesellschaften – nicht erforderlich.

Partnerschaften werden üblicherweise von allen Partnern gemeinsam geführt, es sei denn der Partnerschaftsvertrag sieht dies ausdrücklich anders vor. Für die Verbindlichkeiten der Partnergesellschaft haften alle Partner gesamtschuldnerisch persönlich.

Wenn an der Partnerschaft keine berufsfremden Personen beteiligt sind, ist die Partnergesellschaft nicht gewerbesteuerpflichtig. Einkommensteuerpflichtig ist nicht die Partnergesellschaft, sondern die Partner persönlich.

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