Arbeitsschutz: Definition, Regelungen, Bedeutung

Was ist Arbeitsschutz: Eine Definition

Arbeitsschutz umfasst alle Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Mitarbeiter. Dazu zählen die Sicherheit an den Arbeitsplätzen und eine gesundheitsfördernde Gestaltung der Arbeitsplätze. Die Prävention sicherheits- und gesundheitsgefährdender Bedingungen unter Einbindung der Mitarbeiter steht bei einem Arbeitsschutz im Vordergrund. Aber auch korrektive Maßnahmen, wie kontinuierliche Verbesserungen, fördern den Arbeitsschutz.

Das Arbeitsschutzgesetz: Gesetze, Rechtsgrundlage

Als Arbeitgeber haben Sie die Pflicht, die Gesundheit Ihrer Mitarbeiter zu schützen und zu verbessern. Diese Pflicht ist 1996 im deutschen Arbeitsschutzgesetz ArbSchG verankert worden, wodurch die europäische Arbeitsschutzrahmenrichtlinie 89/391/EWG in nationales Recht umgesetzt wurde.

Der Arbeitsschutz ist keine lästige Pflicht der Arbeitgeber, sondern ein sinnvoller und notwendiger Dienst an der Gemeinschaft, der sich durch weniger Arbeitsunfälle, weniger krankheitsbedingte Ausfälle und eine höhere Leistung positiv auf das Geschäft auswirkt.

Der Arbeitsschutz ist in Deutschland mitbestimmungspflichtig. Arbeitnehmervertreter müssen in die Gefährdungsbeurteilungen, in die Definition der Präventionsmaßnahmen, in die Dokumentation der Maßnahmen und in die Wirksamkeitskontrolle eingebunden werden. In der Regel wird die Zusammenarbeit von Arbeitgeber und Arbeitnehmern in einer Betriebsvereinbarung zum Arbeitsschutz geregelt.

Der Arbeitgeber ist für den Arbeitsschutz verantwortlich. Zwar kann er Pflichten und Aufgaben auf Mitarbeiter übertragen, aber der Arbeitgeber muss die Umsetzung sicherstellen. Der Arbeitgeber muss Arbeitsschutzvorschriften und Arbeitsschutzrichtlinien festlegen und verbindlich einführen, die den Forderungen des ArbSchG entsprechen. Mitarbeiter sind zur Befolgung von Anweisungen zum Arbeitsschutz und zur Meldung festgestellter Gefährdungen an den Arbeitgeber verpflichtet.

Arbeitgeber, die die Forderungen des ArbSchG nicht nachvollziehbar erfüllen, müssen mit hohen Bußgeldern, und bei Vorsatz oder wiederholter Missachtung der Vorschriften sogar mit Freiheitsentzug rechnen. Legen Sie den Arbeitsschutz in Ihrer Organisation deshalb formal und rechtssicher an.

Verschiedene Prinzipien des Arbeitsschutzes

Das Top-Prinzip

Das „Top-Prinzip“ beschreibt eine menschengerechte Arbeitsgestaltung. Werden Probleme betreffend den Arbeitsschutz festgestellt, müssen zunächst technische Ursachen beseitigt werden. Wenn sich die Probleme dadurch nicht vollständig beseitigen lassen, müssen organisatorische Maßnahmen ergriffen werden. Wenn dann noch Restrisiken bestehen, müssen persönliche Maßnahmen umgesetzt werden.

Beispiel: Wenn Lärm am Arbeitsplatz die Gesundheit von Mitarbeitern gefährdet, müssen zunächst Maßnahmen ergriffen werden, die geeignet sind, den Lärmpegel zu senken, beispielsweise durch eine schallisolierte Einhausung einer lauten Maschine (technische Maßnahme). Gelingt dies nicht im erforderlichen Umfang, kann die zeitliche Anwesenheit von Mitarbeitern im Umfeld des Lärms beschränkt werden (organisatorische Maßnahme). Ist dies nicht möglich, können Mitarbeiter mit Gehörschutz ausgestattet werden (persönliche Maßnahme).

Das Stop-Prinzip

Wenn keine technische, organisatorische und persönliche Maßnahme hilft, die Ursache für gesundheitsgefährdende Bedingungen am Arbeitsplatz zu beseitigen, muss das „Stop-Prinzip“ angewendet werden.

Eine laute Maschine, die nicht eingedämmt werden kann, an der aber Mitarbeiter aber lange Zeit arbeiten müssen, und Gehörschutz den Lärmpegel für die Mitarbeiter nicht hinreichend senken kann, muss gegen eine leisere Maschine ersetzt werden.

Die konkrete Umsetzung der Arbeitssicherheit in Unternehmen

Bekennen Sie sich als Arbeitgeber klar zum Arbeitsschutz. Bestellen Sie einen geeigneten und qualifizierten Arbeitsschutzbeauftragten. Gehen Sie nicht davon aus, dass Arbeitsschutz von Ihren Mitarbeitern wahrgenommen wird, sondern delegieren Sie Arbeitsschutzaufgaben verbindlich und schriftlich nachvollziehbar an geeignete Personen in Ihrer Organisation. Verpflichten Sie einen Sicherheitsbeauftragten.

Zur vollständigen Umsetzung des Arbeitsschutzes in Unternehmen, müssen die Aspekte „Sicherheit“ und „Gesundheit“ in die Betriebsorganisation integriert werden. Für ein wirksames Arbeitsschutzmanagement sind präventive und korrektive Maßnahmen vorzusehen.

Präventive Maßnahmen

Zu den präventiven Maßnahmen zählen vor allem:

  • Die Gefärdungsbeurteilung an allen Arbeitsplätzen
  • Eine gesundheitsfördernde und sichere Arbeitsplatzgestaltung
  • Aktive Maßnahmen zum Umweltschutz
  • Berücksichtigung von Berichten der Krankenkassen im Betrieb
  • Eine Integration des Arbeitsschutzes in Bauvorhaben, Maschineninstallationen etc.
  • Die regelmäßige Unterweisung aller Mitarbeiter zum Arbeitsschutz

Korrektive Maßnahmen

Zu den korrektiven Maßnahmen zählen vor allem:

  • Auswertung von Arbeitsunfällen und Erkrankungen
  • Technische Maßnahmen zur Beseitigung von Ursachen für Gesundheits- oder Sicherheitsrisiken am Arbeitsplatz
  • Organisatorische Maßnahmen zur Beseitigung von Ursachen für Gesundheits- oder Sicherheitsrisiken am Arbeitsplatz
  • Persönliche Maßnahmen zur Beseitigung von Ursachen für Gesundheits- oder Sicherheitsrisiken am Arbeitsplatz
  • Kontinuierliche Verbesserung des Arbeitsschutzes

Umgang mit Rechtsvorschriften

Aus den Rechtsvorschriften lassen sich die Betreiberpflichten ableiten, die wiederum Prüfungen, Unterweisungen, Meldungen etc. beinhalten. Um zu wissen, welche Rechtsvorschriften für Ihr Unternehmen applikabel sind, empfiehlt es sich, ein Rechtsverzeichnis anzulegen und es laufend zu aktualisieren.

Operativer Arbeitsschutz

Reflektieren Sie die Pflichten Ihrer Mitarbeiter betreffend den Arbeitsschutz in den Funktions- bzw. Stellenbeschreibungen. Stellen Sie sicher, dass alle Ihre Mitarbeiter in Fragen zum Arbeitsschutz regelmäßig angemessen geschult werden und dass diese Schulungen und die Teilnehmer nachvollziehbar dokumentiert werden. Stellen Sie durch Anweisungen und Kontrollen auch sicher, dass Gefährdungsbeurteilungen immer durchgeführt werden, wenn Sie Arbeitsabläufe verändern oder Investitionen in neue Maschinen und Anlagen tätigen.

Setzen Sie die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung dazu ein, die Bedingungen in Bezug auf die Gesundheit der Mitarbeiter durch geeignete Präventionsmaßnahmen gezielt zu verbessern. Schützen Sie Mutarbeiter an Arbeitsplätzen, an denen gewisse Gefährdungen nicht vermeidbar sind, durch eine der Gefährdung angemessene persönliche Schutzausrüstung. Um das Gefährdungspotenzial festzustellen, führen Sie an jedem Arbeitsplatz eine Beurteilung der potenziellen Gefahren durch, die sich aus den Arbeitsbedingungen ergeben. Lassen Sie in dieser Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG nicht nur die physikalischen, chemischen und biologischen Auswirkungen der Arbeitsbedingungen auf die Gesundheit der Mitarbeiter beurteilt, sondern auch die Auswirkungen, die sich aus „der Gestaltung der Arbeits- und Fertigungsverfahren, der Arbeitsabläufe und deren Zusammenwirken“ und „unzureichender Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten“ ergeben.

In betrieblichen Umfeldern werden vor allem die Arbeitshaltungen, Gewichte, die zu bewegen sind, Lärmexposition und Vibrationen berücksichtigt.

Eine besondere Aufmerksamkeit wird dem Umgang mit Gefahrgütern und Gefahrstoffen beigemessen. In administrativen Umfeldern geht es um die Ergonomie und um Gefährdungen, die von der Bildschirmarbeit und vom Stress ausgehen. Seit 2013 müssen Sie auch psychische Belastungen der Mitarbeiter am Arbeitsplatz aufnehmen lassen. Neben den Gefahren selbst müssen Sie auch die Ursachen für die Gefahren analysieren und dokumentieren.

Zum Arbeitsschutz gehört auch ein wirksames betriebliches Notfallmanagement. Auch hierfür ist die Geschäftsführung persönlich verantwortlich. Stellen Sie deshalb sicher, dass in Ihrem Unternehmen auch hierfür ein funktionierendes und nachvollziehbar dokumentiertes System installiert ist und praktiziert wird.

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