Als Arbeitgeber haben Sie die Pflicht, die Gesundheit Ihrer Mitarbeiter zu schützen und zu verbessern. Diese Pflicht ist 1996 im deutschen Arbeitsschutzgesetz ArbSchG verankert worden, wodurch die europäische Arbeitsschutzrahmenrichtlinie 89/391/EWG in nationales Recht umgesetzt wurde.
Der Arbeitsschutz ist keine lästige Pflicht der Arbeitgeber, sondern ein sinnvoller und notwendiger Dienst an der Gemeinschaft, der sich durch weniger Arbeitsunfälle, weniger krankheitsbedingte Ausfälle und eine höhere Leistung positiv auf das Geschäft auswirkt.
Um das Gefährdungspotenzial festzustellen, wird an jedem Arbeitsplatz eine Beurteilung der potenziellen Gefahren durchgeführt, die sich aus den Arbeitsbedingungen ergeben. In dieser Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG werden nicht nur die physikalischen, chemischen und biologischen Auswirkungen der Arbeitsbedingungen auf die Gesundheit der Mitarbeiter beurteilt, sondern auch die Auswirkungen, die sich aus „der Gestaltung der Arbeits- und Fertigungsverfahren, der Arbeitsabläufe und deren Zusammenwirken“ und „unzureichender Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten“ ergeben. In betrieblichen Umfeldern werden vor allem die Arbeitshaltungen, Gewichte, die zu bewegen sind, Lärmexposition und Vibrationen berücksichtigt.
Eine besondere Aufmerksamkeit wird dem Umgang mit Gefahrgütern und Gefahrstoffen beigemessen. In administrativen Umfeldern geht es um die Ergonomie und um Gefährdungen, die von der Bildschirmarbeit und vom Stress ausgehen. Seit 2013 werden auch psychische Belastungen der Mitarbeiter am Arbeitsplatz aufgenommen. Neben den Gefahren selbst werden auch die Ursachen für die Gefahren analysiert und dokumentiert.
Um zu wissen, welche Rechtsvorschriften für Ihr Unternehmen applikabel sind, empfiehlt es sich, ein Rechtsverzeichnis anzulegen und es laufend zu aktualisieren. Aus den Rechtsvorschriften lassen sich die Betreiberpflichten ableiten, die wiederum Prüfungen, Unterweisungen, Meldungen etc. beinhalten.
Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sollen dazu eingesetzt werden, die Bedingungen in Bezug auf die Gesundheit der Mitarbeiter durch geeignete Präventionsmaßnahmen gezielt zu verbessern. An Arbeitsplätzen, an denen gewisse Gefährdungen nicht vermeidbar sind, sollen Mitarbeiter durch eine der Gefährdung angemessene persönliche Schutzausrüstung geschützt werden.
Der Arbeitgeber ist für den Arbeitsschutz verantwortlich. Zwar kann er Pflichten und Aufgaben auf Mitarbeiter übertragen, aber der Arbeitgeber muss die Umsetzung sicherstellen. Der Arbeitgeber muss Arbeitsschutzvorschriften und Arbeitsschutzrichtlinien festlegen und verbindlich einführen, die den Forderungen des ArbSchG entsprechen. Mitarbeiter sind zur Befolgung von Anweisungen zum Arbeitsschutz und zur Meldung festgestellter Gefährdungen an den Arbeitgeber verpflichtet.
Arbeitgeber, die die Forderungen des ArbSchG nicht nachvollziehbar erfüllen, müssen mit hohen Bußgeldern, und bei Vorsatz oder wiederholter Missachtung der Vorschriften sogar mit Freiheitsentzug rechnen. Legen Sie den Arbeitsschutz in Ihrer Organisation deshalb formal und rechtssicher an. Bekennen Sie sich als Arbeitgeber klar zum Arbeitsschutz. Bestellen Sie einen geeigneten und qualifizierten Arbeitsschutzbeauftragten. Gehen Sie nicht davon aus, dass Arbeitsschutz von Ihren Mitarbeitern wahrgenommen wird, sondern delegieren Sie Arbeitsschutzaufgaben verbindlich und schriftlich nachvollziehbar an geeignete Personen in Ihrer Organisation.
Reflektieren Sie die Pflichten Ihrer Mitarbeiter betreffend den Arbeitsschutz in den Funktions- bzw. Stellenbeschreibungen. Stellen Sie sicher, dass alle Ihre Mitarbeiter in Fragen zum Arbeitsschutz regelmäßig angemessen geschult werden und dass diese Schulungen und die Teilnehmer nachvollziehbar dokumentiert werden. Stellen Sie durch Anweisungen und Kontrollen auch sicher, dass Gefährdungsbeurteilungen immer durchgeführt werden, wenn Sie Arbeitsabläufe verändern oder Investitionen in neue Maschinen und Anlagen tätigen.
Zum Arbeitsschutz gehört auch ein wirksames betriebliches Notfallmanagement. Auch hierfür ist die Geschäftsführung persönlich verantwortlich. Stellen Sie deshalb sicher, dass in Ihrem Unternehmen auch hierfür ein funktionierendes und nachvollziehbar dokumentiertes System installiert ist und praktiziert wird.
Der Arbeitsschutz ist in Deutschland mitbestimmungspflichtig. Arbeitnehmervertreter müssen in die Gefährdungsbeurteilungen, in die Definition der Präventionsmaßnahmen, in die Dokumentation der Maßnahmen und in die Wirksamkeitskontrolle eingebunden werden. In der Regel wird die Zusammenarbeit von Arbeitgeber und Arbeitnehmern in einer Betriebsvereinbarung zum Arbeitsschutz geregelt.