Akute Krise: Was muss getan werden?

In einer akuten Krise muss viel entschiedener und unmittelbarer gehandelt werden als in einem Ertragssteigerungsprogramm, bei dem keine Existenznot besteht.

Sofortmaßnahmen zur kurzfristigen Liquiditätssicherung

Solange Ihr Unternehmen (noch) nicht zahlungsunfähig ist, können Sie über Ihren Steuerberater mit dem Finanzamt Steuerstundungen vereinbaren, die Ihre Liquidität schonen. Beispielsweise können Sie eine Stundung der Umsatzsteuer beantragen, sofern sie noch nicht zur Zahlung fällig ist. Aber Achtung: Für die rechtzeitige Abführung der Umsatzsteuer, der Lohnsteuerzahlung und der Sozialversicherungsbeiträge haftet die Geschäftsführung persönlich. Eine Nichtabführung der Umsatzsteuer, der Lohnsteuer oder der Sozialversicherungsbeiträge wird von Amtsrichtern in der Regel mit grober Fahrlässigkeit bewertet. Falls Sie nicht die gesamten Sozialversicherungsbeiträge abführen können, zahlen Sie die Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge. Darauf müssen Sie sich in Ihrer Zahlungsanweisung explizit beziehen. Sie schulden den Mitarbeitern die Arbeitnehmeranteile.

Absicherung vor Insolvenzverschleppung

Sie müssen auch Lieferanten gegenüber Vertrauen schaffen, damit Sie weiterhin beliefert werden. Ganz wichtig ist aber, dass Sie in einer akuten Krise mit gewissem Insolvenzrisiko Kreditoren gegenüber keine verbindlichen Aussagen über die Zahlungsfähigkeit Ihres Unternehmens treffen. Sollte Ihr Unternehmen nämlich tatsächlich zahlungsunfähig werden, würden Sie persönlich für Schäden haften, die auf Ihre Aussage zurückgeführt werden können. Weisen Sie Ihr gesamtes Team schriftlich an, solche Aussagen zu unterlassen.

Um sich abzusichern, empfiehlt es sich, von einem unabhängigen Wirtschaftsexperten eine Fortführungsprognose nach IDW S 11 erstellen zu lassen, um das Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit objektiv auszuschließen. Liegt eine positive Fortführungsprognose vor, sind Sie als Geschäftsführer zunächst sicher vor dem Vorwurf einer Insolvenzverschleppung.

In einer akuten Krise sollten Sofortmaßnahmen im Zentrum der Aufmerksamkeit stehen.

Im Insolvenzfall gelten eigene gesetzliche Regelungen. Sobald Insolvenztatbestände vorliegen, darf Ihr Unternehmen keine Bestellungen mehr tätigen und keine Zahlungen mehr vornehmen. Weisen Sie Ihre gesamte Belegschaft sofort an, keine neuen Geschäfte mehr zu initiieren, bevor ein Insolvenzverwalter von dem zuständigen Amtsgericht vorläufig bestellt ist.

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