In einer akuten Krise muss viel entschiedener und unmittelbarer gehandelt werden als in einem Ertragssteigerungsprogramm, in dem keine Existenznot besteht.
Solange Ihr Unternehmen noch nicht zahlungsunfähig ist, können Sie über Ihren Steuerberater mit dem Finanzamt Steuerstundungen vereinbaren, die Ihre Liquidität schonen. Beispielsweise können Sie eine Stundung der Umsatzsteuer beantragen, sofern sie noch nicht zur Zahlung fällig ist. Für die rechtzeitige Abführung der Lohnsteuerzahlung haftet der Geschäftsführer persönlich. Eine Nichtabführung der Lohnsteuer wird in der Regel mit grober Fahrlässigkeit bewertet.
Sie müssen auch Lieferanten gegenüber Vertrauen schaffen, damit Sie weiterhin beliefert werden. Ganz wichtig ist aber, dass Sie in einer akuten Krise Kreditoren gegenüber keine verbindlichen Aussagen über die Zahlungsfähigkeit Ihres Unternehmens treffen. Sollte Ihr Unternehmen nämlich tatsächlich zahlungsunfähig werden, würden Sie persönlich für Schäden haften, die auf Ihre Aussage zurückgeführt werden können. Weisen Sie Ihr gesamtes Team schriftlich an, solche Aussagen zu unterlassen.
In einer akuten Krise sollten Sofortmaßnahmen im Zentrum der Aufmerksamkeit stehen. Im Insolvenzfall gelten eigene gesetzliche Regelungen.